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Anonym
Gelöschter Benutzer09/01/2021 um 04:11Was empfehlen Sie denn nun vom Lockdown betroffenen Gewerbetreibenden, die sich mit ihrer Situation nicht abfinden und wieder öffnen wollen?
Ich empfehle Ihnen, sich bezüglich der unionsrechtlich geprägten Rechtslage sehr genau zu informieren und dann zu entscheiden, was sie tun. Auf das Unionsrecht kann sich jeder berufen, dessen Dienstleistung oder dessen Handelsgeschäft einen grenzüberschreitenden Bezug hat. Dieser grenzüberschreitende Bezug wird vom Gerichtshof weit ausgelegt. Es ist keineswegs erforderlich, dass die Dienstleistung in jedem Fall direkt die Grenze überschreitet, dass also zum Beispiel ein deutscher Rechtsanwalt erst in Luxemburg beim EuGH plädiert. Für die Anwendbarkeit des Unionsrechts genügt ein „potenzieller“ grenzüberschreitender Bezug. Dies bedeutet für den Bereich der Dienstleistungsfreiheit, dass es zum Beispiel genügt, wenn an der beschränkten Dienstleistung ein „gesichertes grenzüberschreitendes Interesse“ eines Investors besteht. Dieses gesicherte grenzüberschreitende Interesse kann praktisch in jedem Bereich angenommen werden, der auch in anderen Mitgliedstaaten existiert, so zum Beispiel im Bereich des Betriebs von Hotels oder Restaurants oder Skigebieten und so weiter.